Netzanschluss

Sie wollen ein Haus bauen oder ein Betriebsgebäude errichten und ans Gasnetz anschließen? Sie haben sich für eine moderne und energieeffiziente Gasheizung entschieden und wünschen, dass Erdgas bequem und zuverlässig über die Gasleitung zu Ihnen ins Haus kommt? Dann benötigen Sie einen Erdgasanschluss. Zur Anforderung eines Angebots können Sie unser Formular nutzen. Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Erdgasversorgung sind in der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) festgehalten.

Netzauslastung

Derzeit sind keine Kapazitätsengpässe im Netzgebiet der Stadtwerke Zweibrücken GmbH vorhanden oder zu erwarten. Einer Einspeisung von Biogas steht eine Prüfung des Netzanschlussbegehrens voraus.

Grundversorgung

Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Nach erfolgter Festlegung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG ist, ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin der Grundversorger für das Netzgebiet Zweibrücken, die

Stadtwerke Zweibrücken GmbH 
Gasstraße 1
66482 Zweibrücken

Grundversorgungspflicht

*§ 36 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist

**§ 36 Grundversorgungspflicht

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

Wiederverkäufernachweis

Als Wiederverkäufer von Erdgas stellen wir Ihnen den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zur Verfügung:

Marktkommunikation

Kommunikationsdaten Gas in der Rolle des Netzbetreibers.